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2.66 Bilanzierung der Mitgliedschaft in einem Verein

Frage: Ist die Mitgliedschaft der Kommune in einem Verein zu bilanzieren?

Antwort: Vereine sind – unabhängig davon, ob der Verein ein wirtschaftlicher oder ein nicht-wirtschaftlicher ist – generell als Unternehmen im gemeindewirtschaftlichen Sinne anzusehen. Die Einordnung als Unternehmen führt allerdings nicht automatisch zu einer Bilanzierungspflicht in der kommunalen Bilanz.

Ob die Mitgliedschaft in einem Verein einen bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand darstellt und deshalb in der Bilanz der Kommune zu aktivieren ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall anhand der gesetzlichen Vorschriften sowie der Vereinssatzung zu prüfen. Für die Prüfung werden die in FAQ 2.24 zur Bilanzierung von Pflichtzweckverbänden genannten Kriterien zur analogen Anwendung empfohlen. Die Beurteilung muss letztlich in einer Gesamtschau vorgenommen werden; die Tatsache, dass es sich bei einem Verein um einen wirtschaftlichen Verein gemäß § 22 BGB handelt, kann in diesem Rahmen lediglich als Indiz für eine Bilanzierungsfähigkeit dienen. In der Regel wird die Mitgliedschaft in einem Verein, insbesondere in einem nicht-wirtschaftlichen Verein, allerdings keine Vermögensrechte gewähren, die zu einer Bilanzierungsfähigkeit führen.

[erstellt am 4. Dezember 2014)

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