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3.38 Wahlrecht zur Bildung aktiver Sonderposten

Frage: Ist es möglich, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf die Aktivierung des Sonderposten im Rahmen der Eröffnungsbilanz zu verzichten, im laufenden Betrieb aber diese Investitionszuwendungen als aktiven Sonderposten auszuweisen?

Antwort: Es ist zulässig, das Wahlrecht des § 36 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik so auszuüben, dass erst Zuwendungen, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag gewährt werden, zur Bildung aktiver Sonderposten führen. Darüber hinaus ist es auch zulässig, dass die Kommune selbst Wesentlichkeitsgrenzen definiert oder sich hinsichtlich der Bildung aktiver Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen auf bestimmte Geschäftsbereiche oder einzelne Arten von Investitionszuwendungen (zum Beispiel Sonderpostenbildung bei investiven Mitteln für städtebauliche Maßnahmen oder nur für investive Umlagen etc.) festlegt. Die jeweilige Vorgehensweise ist in der örtlichen Richtlinie zu dokumentieren. (Zum Thema »Wahlrechte« vgl. auch FAQ 2.3)

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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