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3.42 Dokumentation ursprünglicher Fördersummen für aktive und passive Sonderposten

Frage: Ist es notwendig, historische Förderbeträge nachzuweisen?

Antwort: Hinsichtlich der Investitionszuwendungen, die die Kommune erhalten hat, besteht keine explizite Verpflichtung zur Angabe historischer, also ursprünglich empfangener Fördersummen. Im Gegensatz zu den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände (vgl. FAQ 3.25) sind die passiven Sonderposten und somit auch die historischen Förderungen nicht für die Anlagenübersicht relevant. Im Sinne einer vollständigen Dokumentation bestehender passiver Sonderposten ist es aber unerlässlich, ursprünglich empfangene Zuwendungen zu belegen, um auf Basis der ursprünglichen Zuwendung die Entwicklung des passiven Sonderpostens bis hin zur vollständigen Auflösung nachvollziehen zu können.
Anderes gilt für geleistete Investitionszuwendungen der Kommune, soweit für diese ein Sonderposten gebildet wurde. Auf der Basis von § 36 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik gebildete aktive Sonderposten sind in der Anlagenübersicht auszuweisen. Dies schließt die Angabe ursprünglicher Zuwendungs- und kumulierter Abschreibungsbeträge für noch bestehende aktive Sonderposten ein und entspricht damit der Vorgehensweise bei den übrigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Bei entsprechender Ausübung des Wahlrechts (vgl. FAQ 3.38) kann sich allerdings der Ausweis von aktiven Sonderposten in der Eröffnungsbilanz erübrigen. Auch bei vollständiger Abschreibung des aktiven Sonderpostens fallen die Angaben aus der Anlagenübersicht heraus.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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