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Kommunale Zusammenarbeit

Kommunale Zusammenarbeit

Die Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen tragen Verantwortung für zahlreiche, durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften übertragene Aufgaben. Grundsätzlich sind die Gemeinden und Landkreise zur selbständigen und eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit der Gemeinden und Landkreise ist dabei eine wichtige kommunale Handlungsoption, bei der die Eigenständigkeit und Identität der Kommunen erhalten bleibt. Je nach Aufgabengebiet können finanzielle Ressourcen freigesetzt oder Serviceleistungen für die Bürger verbessert werden. Es liegt in der Entscheidung der Kommunen, die Handlungsspielräume zur kommunalen Zusammenarbeit zu nutzen.

Bereiche und Beispiele

Die Aufgabenbereiche, in denen eine kommunale Zusammenarbeit in Betracht kommt, sind vielfältig, da sich viele kommunale Aufgaben für die Zusammenarbeit eignen. Den Kommunen bietet sich eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten mit unterschiedlicher formaler Bindung an. Kommunale Zusammenarbeit kommt beispielsweise in folgenden Aufgabenbereichen in Betracht:  

  • Abfallentsorgung,
  • Abwasserentsorgung und Wasserversorgung,
  • allgemeine Verwaltung,
  • Standesamt,
  • Gesundheit,
  • Gewässer und Naturschutz,
  • Klimaschutz und Energie,
  • Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,
  • Raum- und Ortsentwicklung,
  • Tourismus-, Kultur- und Freizeitmanagement,
  • Feuerwehr,
  • Bauhof und
  • Wirtschaftsförderung.

Rechtliche Grundlagen der Kommunalen Zusammenarbeit

Auch für die Form der kommunalen Zusammenarbeit stehen den Kommunen vielfältige rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Kommunale Zusammenarbeit kann in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen, in stärker institutionalisierten oder nur rechtlich losen Formen vereinbart werden. Die Aufgabe kann dabei gemeinsam erbracht werden, auf einen der Beteiligten oder auf eine neu gegründete öffentlich-rechtliche Körperschaft übertragen werden.

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) ist die rechtliche Grundlage für die folgenden Formen der kommunalen Zusammenarbeit:

  • Zweckverband,
  • Zweckvereinbarung,
  • Arbeitsgemeinschaft,
  • Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft.

SächsKomZG

Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch andere öffentliche und private Rechtsträger können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen. Der Zweckverband ist kraft Gesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit selbständiger Träger von kommunalen Aufgaben. Dazu übernimmt er bestimmte Aufgaben, zu denen seine Mitglieder berechtigt oder verpflichtet sind. Mit der Aufgabenübertragung gehen grundsätzlich alle mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Aufgabenträger über. Der Zweckverband unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt der Rechtsaufsichtsbehörde. Zur Bildung, zum Ausscheiden aus und zur Auflösung des Zweckverbandes wird auf die Internetpräsentation der Landesdirektion Sachsen verwiesen.

Website der Landesdirektion Sachsen

Rechtsgrundlagen: Die Voraussetzungen und Rechtsverhältnisse eines Zweckverbandes sind in §§ 44 ff. SächsKomZG geregelt.

Die Zweckvereinbarung ist ein koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag. Städte, Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise sowie daneben auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Beteiligte einer Zweckvereinbarung sein.

Delegierende Zweckvereinbarung

Im Rahmen einer delegierenden Zweckvereinbarung können die Beteiligten vereinbaren, dass ein Beteiligter (sog. beauftragte Körperschaft) eine bestimmte Aufgabe für alle wahrnimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung gestattet. Durch eine Zweckvereinbarung entsteht daher keine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mit Abschluss der Zweckvereinbarung gehen vielmehr die Rechte, Pflichten, Aufgaben und Befugnisse auf die beauftragte Körperschaft (sog. erfüllende Gemeinde) über. Die delegierende Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

Rechtsgrundlagen: In §§ 71 Absatz 1, 72 SächsKomZG sind die Voraussetzungen und Rechtverhältnisse von delegierenden Zweckvereinbarungen geregelt.

Mandatierende Zweckvereinbarung

Eine Zusammenarbeit ist auch auf der Grundlage einer mandatierenden Zweckvereinbarung möglich. Bei dieser findet ein Wechsel der Trägerschaft der Aufgaben nicht statt. Damit wird neben der horizontalen Zusammenarbeit auf gleicher Stufe auch die stufenübergreifende Vereinbarung zur Durchführung von Aufgaben ermöglicht. Neben der Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden untereinander können Städte und Gemeinden auf dieser Grundlage auch mit den Landkreisen Ebenen übergreifend zusammenarbeiten. Möglich ist sowohl die Durchführung von Aufgaben der Städte und Gemeinden durch den Landkreis, als auch von Aufgaben des Landkreises durch Städte und Gemeinden. Die mandatierende Zweckvereinbarung bedarf bis auf den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle, bei der die Zusammenarbeit auf Dauer und in verfestigten Strukturen angelegt ist, grundsätzlich keiner Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

Rechtsgrundlagen: §§ 71 Absatz 2 bis 4, 72 SächsKomZG regeln die Voraussetzungen und Grundlagen der mandatierenden Zweckvereinbarung.

Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände können sich außerdem zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Die Arbeitsgemeinschaften beraten entsprechend der getroffenen Vereinbarung ihrer Mitglieder in den sie gemeinsam betreffenden Angelegenheiten und stimmen Planungen sowie Tätigkeiten von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander ab. Damit sollen sie eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung kommunaler Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherstellen und können eine Vorstufe für eine engere, verbindlichere Zusammenarbeit darstellen. Die Arbeitsgemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Rechtsgrundlagen: Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sind in § 73a SächsKomZG geregelt.

Die Kooperationsformen »Verwaltungsverband« und »Verwaltungsgemeinschaft« haben sich in der Praxis nur eingeschränkt bewährt. Neugründungen dieser Kooperationsformen bzw. deren Erweiterung um weitere Mitgliedsgemeinden kommen deshalb nicht mehr in Betracht. Die bis zum 17. November 2012 wirksam entstandenen Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften genießen jedoch Bestandsschutz.

Verwaltungsverband

Die Aufgaben des Verwaltungsverbandes richten sich nach den §§ 7, 8 SächsKomZG. Für die im Verwaltungsverband zusammengeschlossenen Gemeinden handelt der Verwaltungsverband. Er hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, da er eine rechtsfähige Verbandskörperschaft des öffentlichen Rechts ist. Er verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Verwaltungsverband wird nach außen durch den Verbandsvorsitzenden vertreten.

Rechtsgrundlagen: Die Voraussetzungen und Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes sind im zweiten Teil des SächsKomZG in §§ 3 ff SächsKomZG geregelt.

Verwaltungsgemeinschaft

In einer Verwaltungsgemeinschaft haben benachbarte Gemeinden desselben Landkreises vereinbart, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahrnimmt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Rechtsgrundlagen: Die Verwaltungsgemeinschaft ist im dritten Teil des SächsKomZG in §§ 36 ff SächsKomZG geregelt.

Außerhalb des SächsKomZG ist eine Zusammenarbeit in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form möglich:

Neben den Formen der Zusammenarbeit, die im SächsKomZG aufgeführt sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sogenannte öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Für diese sind keine Genehmigungen erforderlich. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dürfen Aufgaben nicht übertragen werden. Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag können beispielsweise aber Städtepartnerschaften vereinbart werden.

Rechtsgrundlagen: § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen i. V. m. §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz.

Daneben besteht auch die Möglichkeit einer privatrechtlichen Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene. Beispiele hierfür sind GmbH, Aktiengesellschaft, Vereine, Stiftungen oder privatrechtliche Verträge.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Der Freistaat Sachsen hat Staatsverträge mit den angrenzenden Ländern Bayern, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg geschlossen. Diese schaffen die Möglichkeit für eine Zusammenarbeit von Kommunen dieser Länder mit sächsischen Kommunen über die Landesgrenzen hinweg. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat und bei Zweckvereinbarungen das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der die Erfüllung der Aufgaben und die dafür notwendigen Befugnisse übertagen werden sollen.

Rechtsgrundlagen: Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist in § 81 SächsKomZG und jeweils in den entsprechenden Staatsverträgen geregelt.

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