Hauptinhalt

Kommunalverfassung

Gemeinden und Landkreise können als Gebietskörperschaften nicht selbst handeln. Sie benötigen Organe, die Entscheidungen treffen und die Kommune nach außen vertreten können.

Das Kommunalverfassungsrecht, das in Sachsen in der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung niedergelegt ist, regelt Aufbau, Struktur, Zuständigkeit sowie Rechte und Pflichten der kommunalen Organe sowie der einzelnen Mandatsträger. Ferner finden sich in diesen Gesetzen Regelungen zur Verwaltung der Gebietskörperschaften sowie zum Geschäftsgang in den kommunalen Gremien.

Die sächsische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den Bürgermeister und den Gemeinderat. In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat, in Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Beide werden von den Gemeindebürgern gewählt. Daneben gibt es als Organteile des Gemeinderats beschließende und beratende Ausschüsse.

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist. In den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen vor allem die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Daneben führt er den Vorsitz im Gemeinderat, ist für den Vollzug von Gemeinderatsbeschlüssen zuständig und vertritt die Gemeinde nach außen.

Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger dar und bildet das Beschlussorgan der Gemeinde. Im Gemeinderat werden Angelegenheiten behandelt, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder den mit ihnen einhergehenden finanziellen Folgen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen.

Zu seiner Entlastung kann der Gemeinderat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Während in vorberatenden Ausschüssen die Willensbildung des Gemeinderats vorbereitet, aber noch keine endgültige und durch den Bürgermeister vollziehbare Entscheidung herbeigeführt wird, entscheidet der beschließende Ausschuss an Stelle des Gemeinderats.

Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Der Bürgermeister bereitet die Verhandlungsgegenstände vor und lädt mit angemessener Frist, die in der Regel in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegt ist, unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

Die Gemeinde hat auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form, Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald diese den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat die Gemeinde im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann die Gemeinde insoweit von der Veröffentlichung absehen. Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen. Die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung wird im Regelfall nicht öffentlich bekanntgegeben.

Die Sitzungen des Gemeinderats sind in der Regel öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht, an den Sitzungen und den Abstimmungen teilzunehmen. Rede- und Stimmrecht gehören zu den mitgliedschaftlichen Rechten der einzelnen Mandatsträger.

Werden Gemeinderatsmitglieder in ihren mitgliedschaftlichen Rechten verletzt, besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits. Kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten sind also solche, bei denen es um Mitgliedschaftsrechte oder sonstige sich unmittelbar aus der Organschaft ergebende Rechte geht.

Hauptorgane des Landkreises sind Kreistag und Landrat. Zu seiner Entlastung kann der Kreistag darüber hinaus beschließende und beratende Ausschüsse einrichten.

Der Kreistag, der von den Bürgern des Landkreises gewählt wird, entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht ein vom Kreistag bestellter Ausschuss oder der Landrat zuständig sind.

Der Landrat, der ebenfalls von den Bürgern des Landkreises gewählt wird, führt den Vorsitz im Kreistag sowie den gegebenenfalls weiteren Ausschüssen des Landkreises. Er beruft sowohl den Kreistag als auch die Ausschüsse ein und vollzieht die gefassten Beschlüsse. Darüber hinaus vertritt er den Landkreis nach außen und ist Leiter des Landratsamtes als Kreisbehörde.

Bürgermeister- und Gemeinderatsangelegenheiten

Die sächsische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den vom Volk gewählten Gemeinderat und den ebenfalls unmittelbar vom Volk gewählten Bürgermeister. Sie haben gesetzlich abgegrenzte Kompetenzbereiche. In den Kompetenzbereich des Bürgermeisters darf der Gemeinderat grundsätzlich nicht hineinregieren, ebenso darf auch der Bürgermeister grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich des Gemeinderats hineinregieren.

Beschreibung

Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Bürgermeister zustehen oder einem beschließenden Ausschuss übertragen wurden.

In die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen vor allem die Geschäfte der laufenden Verwaltung, d. h. die Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Darüber hinaus erledigt er in eigener Zuständigkeit die den Gemeinden durch Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung – soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist – sowie die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind.

Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister durch die Hauptsatzung – mit bestimmten Ausnahmen – weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen kann der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats oder eines (beschließenden) Ausschusses dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen.

Der Bürgermeister ist schließlich dafür zuständig, die Beschlüsse des Gemeinderats bzw. seiner (beschließenden) Ausschüsse zu vollziehen. Er vertritt auch die Gemeinde nach außen; er hat die Möglichkeit, für die Gemeinde rechtsverbindliche Erklärungen nach außen abzugeben bzw. solche in Empfang zu nehmen.

Alles in allem enthält die sächsische Gemeindeordnung nur allgemeine Grundsätze über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung wird in der Regel in der Hauptsatzung erfolgen; sie kann je nach Größe der Gemeinde, ihrem Haushaltsvolumen oder örtlichen Besonderheiten von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Näheres können Sie bei der Gemeinde, in der Sie ihren Hauptwohnsitz haben, erfragen.

Zu den Aufgaben des Bürgermeisters gehört es, die Verhandlungsgegenstände der Gemeinderatssitzungen vorzubereiten und den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist einzuberufen.

Voraussetzungen

Der Bürgermeister legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und bereitet die Verhandlungsgegenstände vor. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder eine Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Zur Vorbereitung der Sitzung gehört, dass alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Beratungsgegenstände sowie mögliche Entscheidungsalternativen aufgeklärt werden. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts kann der Gemeinderat in seine Geschäftsordnung nähere Regelungen zu der Art der Vorbereitung der Beratungsgegenstände aufnehmen.

Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form in angemessener Frist ein. Wann eine Sitzung einberufen wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Bürgermeisters. Er muss aber zum Beispiel dann eine Sitzung unverzüglich einberufen, wenn es ein Fünftel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Auch unverzüglich nach der von der Wahlprüfungsbehörde als gültig festgestellten Neuwahl des Gemeinderats muss eine Gemeinderatssitzung einberufen werden.

In der Geschäftsordnung des Gemeinderats ist u. a. zu regeln, in welcher Frist und Form die Einladung der Gemeinderatsmitglieder zu den Gemeinderatssitzungen ergehen muss. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann Regelungen über die Beifügung weiterer Unterlagen treffen.

Gesetzesgrundlagen

§ 36 Sächsische Gemeindeordnung§ 36b Sächsische Gemeindeordnung und
§ 33 Absatz 2 Sächsische Gemeindeordnung

Über die Verhandlungen des Gemeinderats sind Niederschriften anzufertigen.

Beschreibung

Diese müssen mindestens Folgendes wiedergeben:

  • Tag und Ort der Sitzung,
  • den Namen des Vorsitzenden,
  • die Zahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die Namen der abwesenden Gemeinderatsmitglieder unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes,
  • die Gegenstände der Verhandlung,
  • die Anträge,
  • den Wortlaut der Beschlüsse und
  • die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, was es erklärt und wie es abgestimmt hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Gemeinderäten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterschreiben. Darüber hinaus kann die Gemeinde auch die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen.

Einsichtnahme 

Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Einwohnern frei. Dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.

Gesetzesgrundlagen

§ 40 Sächsische Gemeindeordnung

Zu den Aufgaben des Landrats gehört es, die Beratungsgegenstände der Sitzungen des Kreistags vorzubereiten und den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Sitzungen einzuberufen.

Beschreibung

Der Kreistag wird vom Landrat, erstmals unverzüglich nach der von der Wahlprüfungsbehörde als gültig festgestellten Neuwahl des Kreistags, einberufen. In dringenden Fällen kann der Kreistag zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Geschäftsordnung des Kreistags enthält Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Kreistags und der Ausschüsse. Der Landkreis hat auf seiner Internetseite oder in anderer geeigneter Form, Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald diese den Mitgliedern des Kreistags zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat der Landkreis im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift auf seiner Internetseite oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann der Landkreis insoweit von der Veröffentlichung absehen. Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen. Die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung wird im Regelfall nicht öffentlich bekanntgegeben.

Im Rahmen der Sitzungsvorbereitung können folgende Tätigkeiten anfallen:

  • Periodische Planung des Sitzungskalenders einschließlich Überwachung,
  • Zentrale Erstellung der Sitzungsunterlagen,
  • Erstellung der Tagesordnung auf Grundlage der erfassten Vorlagen und Anträge,
  • Erstellung und termingerechter Versand der Einladung einschließlich der Sitzungsunterlagen an die Gremienmitglieder,
  • Bekanntmachung der öffentlichen Tagesordnungspunkte,
  • Mitteilung der öffentlichen Tagesordnung an die Presse sowie Zusammenstellung der Pressemappe,
  • Abwesenheitsverwaltung.

Gesetzesgrundlagen

§ 32 Sächsische Landkreisordnung§ 32b Sächsische Landkreisordnung und
§ 29 Absatz 2 Sächsische Landkreisordnung

Über die Verhandlungen des Kreistags sind Niederschriften anzufertigen.

Beschreibung

Sitzungsniederschriften müssen mindestens Folgendes wiedergeben:

  • Tag und Ort der Sitzung,
  • den Namen des Vorsitzenden,
  • die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit,
  • die Gegenstände der Verhandlung,
  • die Anträge,
  • den Wortlaut der Beschlüsse und
  • die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, was es erklärt und wie es abgestimmt hat.

Einsichtnahme

Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Einwohnern frei. Darüber hinaus kann der Landkreis auch die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen.

Gesetzesgrundlagen

§ 36 Sächsische Landkreisordnung

zurück zum Seitenanfang